2.3. In seinem Parteivortrag führte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin sich an nichts mehr erinnere. Sie sei völlig zugedröhnt gewesen, was sich aus den Videobeweisen und dem Beispiel, dass sie auf dem Balkon gemeint habe, sie könne fliegen, ergebe. Als sie erwacht sei und das Kondom gesehen habe, sei sie schockiert gewesen. Ihre Aussagen seien glaubhaft, es gebe keine relevanten Widersprüche. Der Beschuldigte habe dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zu stark relativiert und gesagt, dass sie viel nüchterner gewesen sei, als sie ins Schlafzimmer gegangen sei. Sie habe keine Hilfe beim Gehen benötigt.