noch lange in der Wohnung geblieben sei. Zudem sei die Privatklägerin mit denselben Kleidern erwacht, wie sie zu Bett gegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wieder angekleidet und sich dann auf dem Sofa schlafen gelegt hätte, wenn er sich – wie ihm vorgeworfen werde – zuvor an ihr vergangen hätte. Dass sich der Beschuldigte am nächsten Morgen entschuldigt habe und er gebeten habe, auf eine Anzeige zu verzichten, sei angesichts des unglücklichen Verlaufs des Abends auch ausserhalb strafrechtlicher Aspekte naheliegend. Das Ganze sei aus dem Ruder gelaufen.