Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, beruhe das IRM-Gutachten auf falschen Werten, womit daraus keine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin abgeleitet werden könne. Gegen eine Widerstandsunfähigkeit und für die Aussagen des Beschuldigten, nach welchen sich die Privatklägerin aktiv am Geschlechtsverkehr beteiligt habe, würden dagegen die Aussagen von D._____ sprechen, nach welchen sich die Privatklägerin erinnert habe, dass sie "es gemacht" hätten, sowie die Aussagen von E._____, welche angegeben habe, dass die Privatklägerin am frühen Morgen des 11. Juli 2021 nicht betrunken gewesen sei und es für sie merkwürdig gewesen sei, dass der Beschuldigte