2.2. Der Beschuldigte liess mit Berufungsantwort im Wesentlichen ausführen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend seien. Es gebe keinen Anlass, den spätesten Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs auf 02:38 Uhr zurückzuverlegen, zumal die Privatklägerin mehrfach ausgesagt habe, dass sie zwischen drei und vier Uhr aufgewacht sei und das Kondom am Boden entdeckt habe. In der um 02:38 Uhr an den Freund versandten Nachricht habe sie kein gefundenes Kondom erwähnt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, beruhe das IRM-Gutachten auf falschen Werten, womit daraus keine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin abgeleitet werden könne.