Der Beschuldigte habe die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin ausgenutzt. Hierfür spreche auch seine entschuldigende Nachricht am nächsten Morgen, für welche es keinen Grund gegeben hätte, wenn der Geschlechtsverkehr einvernehmlich und die Privatklägerin urteils- und widerstandsfähig gewesen wäre. Wenn die Privatklägerin am nächsten Morgen tatsächlich lediglich das Gefühl gehabt hätte, ihren Freund betrogen zu haben, hätte sie einfach schweigen können und hätte sie sich auch nicht in einer derart schlechten Verfassung befunden. Der Tatbestand der Schändung sei damit erfüllt.