von zweieinhalb Stunden sei die Privatklägerin, welche um 22:45 Uhr stark betrunken gewesen sei und sich habe übergeben müssen, durch ihren Alkoholkonsum und die einsetzende Müdigkeit widerstandsunfähig gewesen. Hierfür würden auch die Aussagen des Beschuldigten sprechen, nach welchen sich die Privatklägerin an der Wand habe abstützen müssen, als sie ins Schlafzimmer gegangen sei, und sie beim Geschlechtsverkehr immer wieder den Namen ihres Freundes gesagt habe. Ihr Zustand habe ihr verunmöglicht, überhaupt in den Geschlechtsverkehr einzuwilligen. Der Beschuldigte habe die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin ausgenutzt.