2. 2.1. Die Privatklägerin liess mit Berufung zusammengefasst geltend machen, es sei aufgrund der Videos, diverser WhatsApp-Nachrichten und den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Mitternacht und 02:28 Uhr stattgefunden habe, und nicht – wie die Vorinstanz annehme – zwischen 22:45 und 03:39 Uhr. In dieser Zeitspanne -8-