Angefochten ist demgegenüber der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Dispositiv-Ziffer 1). Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung einen diesbezüglichen Schuldspruch sowie daraus folgende Anpassungen des Urteils betreffend die Strafe (Dispositiv-Ziffer 3), ihre Genugtuungsforderung (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Tragung der Verfahrens- und Parteikosten (Dispositiv-Ziffern 5 und 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. 404 Abs. 1 StPO).