1. Das Urteil der Vorinstanz ist bezüglich des Schuldspruchs betreffend die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dis- positiv-Ziffer 2) sowie der Entschädigungen für den amtlichen Verteidiger und den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) nicht angefochten. Angefochten ist demgegenüber der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Dispositiv-Ziffer 1).