2. Die Privatklägerin sei nach ihrer persönlichen Befragung von der Berufungsverhandlung vom 24. April 2024 zu dispensieren. 3. Dem Vertreter der Privatklägerin sei anlässlich der Berufungsverhandlung die Möglichkeit zu geben, die Berufungsanträge hinsichtlich der Strafklage zu begründen. 4. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin den Betrag -7-