2.4. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 erteilte der Verfahrensleiter der Privatklägerin für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. 2.5. Mit Eingabe vom 30. November 2023 verzichtete die Privatklägerin auf die Einreichung einer vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung. 2.6. Mit Eingabe vom 1. November 2023 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie das Erheben der Anschlussberufung verzichte. 2.7. Mit Eingabe vom 1. März 2024 stellte die Privatklägerin die folgenden Anträge: " 1. Die Privatklägerin sei durch eine Richterin zu befragen.