5. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 7 insofern zu ergänzen, als dass im Sinne von Art. 138 Abs. 2 StPO die Staatskasse als berechtigt zu erklären sei, die von der Vorinstanz genehmigte Parteientschädigung der Zivil- und Strafklägerin von CHF 12'908.81 (inkl. MWST in der Höhe von CHF 922.91) vom Beschuldigten zurückzufordern. -6-