2.2. Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 25. September 2023 die Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 3 dahingehend abzuändern, als dass der Beschuldigte angemessen zu bestrafen sei.