3. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin (Genugtuung und Schadenersatz) wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 181.00, insgesamt ausmachend Fr. 3'681.00, gehen zu Lasten der Staatskasse. -5-