3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse nach richterlichem Ermessen zu bestrafen. 4. Die Zivilforderung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die Gerichtskosten und die Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." 1.2.5. Das Jugendgericht Brugg erkannte gleichentags: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB.