" 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. In Bezug auf künftige Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären. Im Übrigen seien die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin den Betrag von CHF 13'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen.