4. Der Beschuldigte sei während der Probezeit in Anwendung von Art. 35 und 29 Abs. 3 JStG durch einen Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft zu begleiten. 5. Die entstandenen Untersuchungskosten und die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei zur Rückzahlung zu verpflichten (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 1.2.3. Die Privatklägerin beantragte: