4. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 425 StPO, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 JStPO und Art. 4 JStPO sei B._____ zu einem angemessenen symbolischen Beitrag an die Untersuchungskosten und Gerichtskosten zu verpflichten. Entsprechend sei der Restbetrag der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.