- der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB - der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB 2. B._____ sei in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 JStG mit einem Freiheitsentzug von 3 Monaten zu bestrafen. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzuges sei im Sinne von Art. 35 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG aufzuschieben und die Probezeit auf 1 Jahr festzusetzen.