Obergericht Jugendstrafkammer SST.2023.218 (JU.2022.2; JA.2021.2371) Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.2004, von Wald ZH, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Miotti, […] Gegenstand Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Anklageschrift vom 6. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Brugg, Ju- gendgericht, beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau: " 1. B._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen - der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB - der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB 2. B._____ sei in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 JStG mit einem Freiheits- entzug von 3 Monaten zu bestrafen. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzuges sei im Sinne von Art. 35 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG aufzuschieben und die Probezeit auf 1 Jahr festzu- setzen. 4. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 425 StPO, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 JStPO und Art. 4 JStPO sei B._____ zu einem angemessenen symbolischen Beitrag an die Untersuchungskosten und Gerichtskosten zu verpflichten. Entspre- chend sei der Restbetrag der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO sei B._____ zu verpflichten, einen angemessenen, symbolischen Beitrag an die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse Brugg zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Restbetrag der Kosten der amtlichen Verteidigung sei gemäss der obgenannten Bestimmung auf die Gerichtskasse zu neh- men." 1.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht Brugg vom 15. Juni 2023 wurden der Zeuge C._____, die Privatklägerin und der Be- schuldigte befragt und die Parteien plädierten. 1.2.2. Die Jugendstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge: -3- " 1. B._____ sei schuldig zu erklären: - der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB - der Verletzung des Geheimbereich im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB 2. B._____ sei gestützt auf Art. 25 Abs. 1 JStG mit einem Freiheitsentzug von 3 Monaten zu bestrafen. 3. B._____ sei gestützt auf Art. 35 JStG der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr. 4. Der Beschuldigte sei während der Probezeit in Anwendung von Art. 35 und 29 Abs. 3 JStG durch einen Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeite- rin der Jugendanwaltschaft zu begleiten. 5. Die entstandenen Untersuchungskosten und die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei zur Rückzahlung zu verpflichten (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 1.2.3. Die Privatklägerin beantragte: " 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. In Bezug auf künftige Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu 100 % schadenersatzpflich- tig zu erklären. Im Übrigen seien die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin den Betrag von CHF 13'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin deren Partei- kosten gemäss eingereichter Kostennote (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen." 1.2.4. Der Beschuldigte beantragte: " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse nach richterlichem Ermessen zu bestrafen. 4. Die Zivilforderung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 5. Die Gerichtskosten und die Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." 1.2.5. Das Jugendgericht Brugg erkannte gleichentags: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Schändung ge- mäss Art. 191 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB. 3. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin (Genugtuung und Schadenersatz) wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 181.00, insgesamt aus- machend Fr. 3'681.00, gehen zu Lasten der Staatskasse. -5- 6. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 14'060.77 (inkl. MwSt. in der Höhe von Fr. 1'005.27) auszurichten. 7. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Ver- treter der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 12'908.81 (inkl. MwSt. in der Höhe von Fr. 922.91) auszurichten." 2. 2.1. Gegen dieses ihr im Dispositiv am 26. Juni 2023 schriftlich eröffnete Urteil meldete die Privatklägerin am 5. Juli 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 4. September 2023 zugestellt. 2.2. Die Privatklägerin erklärte mit Eingabe vom 25. September 2023 die Beru- fung mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und der Be- schuldigte sei wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 3 dahingehend abzuändern, als dass der Beschuldigte angemessen zu bestrafen sei. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin den Betrag von CHF 13'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 11. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben und die Verfah- renskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 7 insofern zu ergänzen, als dass im Sinne von Art. 138 Abs. 2 StPO die Staatskasse als berechtigt zu erklären sei, die von der Vorinstanz genehmigte Parteientschädi- gung der Zivil- und Strafklägerin von CHF 12'908.81 (inkl. MWST in der Höhe von CHF 922.91) vom Beschuldigten zurückzufordern. -6- 6. Der Zivil- und Strafklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnete sei als deren unentgeltlicher Rechts- vertreter einzusetzen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten." 2.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte die Privatklägerin ergänzende Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 2.4. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 erteilte der Verfahrensleiter der Pri- vatklägerin für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. 2.5. Mit Eingabe vom 30. November 2023 verzichtete die Privatklägerin auf die Einreichung einer vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung. 2.6. Mit Eingabe vom 1. November 2023 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie das Erheben der An- schlussberufung verzichte. 2.7. Mit Eingabe vom 1. März 2024 stellte die Privatklägerin die folgenden An- träge: " 1. Die Privatklägerin sei durch eine Richterin zu befragen. 2. Die Privatklägerin sei nach ihrer persönlichen Befragung von der Beru- fungsverhandlung vom 24. April 2024 zu dispensieren. 3. Dem Vertreter der Privatklägerin sei anlässlich der Berufungsverhand- lung die Möglichkeit zu geben, die Berufungsanträge hinsichtlich der Strafklage zu begründen. 4. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und der Be- schuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin den Betrag -7- von CHF 13'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg, Jugendgericht, vom 15. Juni 2023 (JU.2022.2), sei in Dispositiv-Ziffer 7 insofern zu ergänzen, als dass im Sinne von Art. 138 Abs. 2 StPO die Staatskasse als berechtigt zu erklären sei, die von der Vorinstanz genehmigte Parteientschädi- gung der Zivi- und Strafklägerin von CHF 12'908.81 (inkl. MWST in der Höhe von CHF 922.91) vom Beschuldigten zurückzufordern. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten." 2.8. Mit Eingabe vom 25. März 2024 nahm der Beschuldigte zur Eingabe der Privatklägerin vom 1. März 2024 Stellung. 2.9. Am 24. April 2024 fand eine Verhandlung vor Obergericht statt mit Befra- gung der Privatklägerin sowie des Beschuldigten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Urteil der Vorinstanz ist bezüglich des Schuldspruchs betreffend die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Dis- positiv-Ziffer 2) sowie der Entschädigungen für den amtlichen Verteidiger und den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) nicht angefochten. Angefochten ist demgegenüber der vorinstanzli- che Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Dispositiv-Ziffer 1). Die Pri- vatklägerin verlangt mit ihrer Berufung einen diesbezüglichen Schuld- spruch sowie daraus folgende Anpassungen des Urteils betreffend die Strafe (Dispositiv-Ziffer 3), ihre Genugtuungsforderung (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Tragung der Verfahrens- und Parteikosten (Dispositiv-Ziffern 5 und 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Privatklägerin liess mit Berufung zusammengefasst geltend machen, es sei aufgrund der Videos, diverser WhatsApp-Nachrichten und den Aus- sagen des Beschuldigten erstellt, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Mitternacht und 02:28 Uhr stattgefunden habe, und nicht – wie die Vor- instanz annehme – zwischen 22:45 und 03:39 Uhr. In dieser Zeitspanne -8- von zweieinhalb Stunden sei die Privatklägerin, welche um 22:45 Uhr stark betrunken gewesen sei und sich habe übergeben müssen, durch ihren Al- koholkonsum und die einsetzende Müdigkeit widerstandsunfähig gewesen. Hierfür würden auch die Aussagen des Beschuldigten sprechen, nach wel- chen sich die Privatklägerin an der Wand habe abstützen müssen, als sie ins Schlafzimmer gegangen sei, und sie beim Geschlechtsverkehr immer wieder den Namen ihres Freundes gesagt habe. Ihr Zustand habe ihr ver- unmöglicht, überhaupt in den Geschlechtsverkehr einzuwilligen. Der Be- schuldigte habe die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin ausgenutzt. Hierfür spreche auch seine entschuldigende Nachricht am nächsten Mor- gen, für welche es keinen Grund gegeben hätte, wenn der Geschlechtsver- kehr einvernehmlich und die Privatklägerin urteils- und widerstandsfähig gewesen wäre. Wenn die Privatklägerin am nächsten Morgen tatsächlich lediglich das Gefühl gehabt hätte, ihren Freund betrogen zu haben, hätte sie einfach schweigen können und hätte sie sich auch nicht in einer derart schlechten Verfassung befunden. Der Tatbestand der Schändung sei damit erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte liess mit Berufungsantwort im Wesentlichen ausführen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend seien. Es gebe keinen Anlass, den spätesten Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs auf 02:38 Uhr zurückzuverlegen, zumal die Privatklägerin mehrfach ausgesagt habe, dass sie zwischen drei und vier Uhr aufgewacht sei und das Kondom am Boden entdeckt habe. In der um 02:38 Uhr an den Freund versandten Nachricht habe sie kein gefundenes Kondom erwähnt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, beruhe das IRM-Gutachten auf falschen Werten, wo- mit daraus keine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin abgeleitet wer- den könne. Gegen eine Widerstandsunfähigkeit und für die Aussagen des Beschuldigten, nach welchen sich die Privatklägerin aktiv am Geschlechts- verkehr beteiligt habe, würden dagegen die Aussagen von D._____ spre- chen, nach welchen sich die Privatklägerin erinnert habe, dass sie "es ge- macht" hätten, sowie die Aussagen von E._____, welche angegeben habe, dass die Privatklägerin am frühen Morgen des 11. Juli 2021 nicht betrunken gewesen sei und es für sie merkwürdig gewesen sei, dass der Beschuldigte noch lange in der Wohnung geblieben sei. Zudem sei die Privatklägerin mit denselben Kleidern erwacht, wie sie zu Bett gegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wieder angeklei- det und sich dann auf dem Sofa schlafen gelegt hätte, wenn er sich – wie ihm vorgeworfen werde – zuvor an ihr vergangen hätte. Dass sich der Be- schuldigte am nächsten Morgen entschuldigt habe und er gebeten habe, auf eine Anzeige zu verzichten, sei angesichts des unglücklichen Verlaufs des Abends auch ausserhalb strafrechtlicher Aspekte naheliegend. Das Ganze sei aus dem Ruder gelaufen. Das Argument, dass man das einfach hätte verschweigen können, greife nicht, zumal es vielen Leuten einfacher falle, zur Wahrheit zu stehen. -9- 2.3. In seinem Parteivortrag führte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin aus, dass die Privatklägerin sich an nichts mehr erinnere. Sie sei völlig zugedröhnt gewesen, was sich aus den Videobeweisen und dem Beispiel, dass sie auf dem Balkon gemeint habe, sie könne fliegen, ergebe. Als sie erwacht sei und das Kondom gesehen habe, sei sie schockiert ge- wesen. Ihre Aussagen seien glaubhaft, es gebe keine relevanten Wider- sprüche. Der Beschuldigte habe dagegen anlässlich der Berufungsver- handlung zu stark relativiert und gesagt, dass sie viel nüchterner gewesen sei, als sie ins Schlafzimmer gegangen sei. Sie habe keine Hilfe beim Ge- hen benötigt. Dies widerspreche seinen früheren Aussagen, dass sie sich an der Wand habe abstützen müssen. Die Aussage des Beschuldigten, dass der letzte Alkoholkonsum so um Mitternacht gewesen sei, sei ent- scheidend. Gemäss seinen früheren Aussagen sei der Geschlechtsverkehr auch um Mitternacht, allenfalls um 1:00 Uhr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt müsse die Privatklägerin noch stark betrunken gewesen sein. Die Entschul- digungsnachricht sei bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht nachvollziehbar. Eine Anzeige brauche es nur, wenn etwas strafrechtlich relevant hätte sein können. Aus allen Hinweisen und Indizien könne nur geschlossen werden, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen. Sie habe an der Berufungsverhandlung angegeben, sich nicht vorstellen zu wollen, mit dem Beschuldigten Sex zu haben. Es gebe keine Veranlassung, dass diese Hal- tung damals anders gewesen sein könnte. 2.4. Der Verteidiger machte hierzu im Wesentlichen geltend, dass das Gesche- hen auf dem Balkon in der Mitte des Abends und nicht um oder nach Mit- ternacht stattgefunden habe. Auch die Videoaufnahmen seien deutlich frü- her erstellt worden. Die Privatklägerin habe um 22:45 Uhr erbrochen. Sie sei zwei Mal erwacht und habe ihrem Freund geschrieben, was in einem völlig weggetretenen Zustand nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, wie sich die Privatklägerin während des Ge- schlechtsverkehrs gefühlt habe. Zum Zeitpunkt des letzten Alkoholkon- sums gebe es zahlreiche Aussagen, wobei angesichts der seit der Tat ver- strichene Zeit von drei Jahren die ganzen Akten zu berücksichtigen seien. Der Beschuldigte habe u.a. ausgesagt, dass er der Privatklägerin ab 22:00 Uhr keinen Alkohol mehr gegeben habe. Der Abend sei für beide Beteilig- ten kein schönes Ereignis gewesen. Der Beschuldigte sei am frühen Mor- gen geweckt und mit Vorwürfen konfrontiert worden. Er habe gesehen, dass es für die Privatklägerin, welche zudem Probleme mit den Eltern ge- habt habe, eine unglückliche Episode gewesen sei. Das habe ihm leid ge- tan. Die Vor-instanz habe korrekt ausgeführt, dass man nicht mit Sicherheit sagen könne, ob die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen sei. - 10 - 3. 3.1. Der Schändung nach Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteils- unfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 StGB widerstands- unfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äus- sern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Wider- standsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschrän- kung infolge einer starken Intoxikation mit Drogen oder Alkohol, solche von fehlendem körperlichen Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Kons- tellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexual- partners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Bei blosser alkoholbe- dingter Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Sub- jektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 148 IV 329 E. 3.2.; BGE 133 IV 49 E. 7.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2.; je mit Hinwei- sen). Wer sich die alkoholbedingte Herabsetzung der Urteilsfähigkeit zunutze macht, begeht keine Schändung (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 547). 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis - 11 - gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). 4. 4.1. In der Anklageschrift wird der Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf der Schändung wie folgt wiedergegeben (Fettschreibung vom Obergericht hin- zugefügt): "Am 10. Juli 2021, um 14:46 Uhr, begab sich der Beschuldigte nach […], an den Q-weg , zur Wohnung der zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Geschä- digten, wo sich die beiden zum gemeinsamen Klavierspielen verabredet hatten. Beschuldigter und Geschädigte waren damals Arbeitskollegen und absolvierten im gleichen Ausbildungsbetrieb eine Lehre. Im Zeitraum von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, im Anschluss ans Klavierspielen, begannen der Beschuldigte und die Geschädigte alkoholische Getränke zu konsu- mieren. Es wurden eine halbe 0.7 l Flasche Grüner Vodka (17% vol.) sowie eine halbe Flasche 0.7 l Passoa (17% vol.) gemeinsam und 3-4 Shots (mindestens 2 cl) Rum (40% vol.) pro Person getrunken. Über den Abend verteilt, wurden insbesondere vom Beschuldigten mittels Mobiltelefon im- mer wieder Videos und Sprachnachrichten erstellt. Auf einem um 21:54 Uhr erstellten Video ist zu sehen, wie sich die Geschädigte in einem an- geheiterten Zustand befand, wobei sie singend durch die Wohnung lief. Der Beschuldigte kommentierte das Video und fügte an, dass die Geschä- digte bewiesen habe, dass sie mehr trinken könne wie der Beschuldigte und sie nun "weg" sei. Um 22:19 Uhr sendete die Geschädigte ihrem Freund C._____ eine Sprachnachricht, in welcher sie unter anderem hör- bar betrunken sagte, dass es ihr super gut gehe und sie am liebsten zu ihm kommen und ihn "ficken" würde. In einem Video, welches der Beschul- digte im Chat "[…]" mit Kollegen teilte, realisierte der Beschuldigte spätes- tens den körperlichen Zustand der Geschädigten: "Ich check nöd ganz, ob sie geil uf mich isch oder nöd. Well sie seit immer und sie umarmt mich die ganz ziit und nochher seit sie, sie liebt ihre Fründ so sehr. Und sie isch komplett wäg. Ich weiss nöd so genau... Aso ich wird do übernachte, das isch jetzt fescht, well ich will sie nöd so ellai loh, denn han ich e schlächts Gwüsse, well sie isch komplett nüm in ihre Person." Um 22:44 Uhr sendete der Beschuldigte ein Video an C._____, in welchem am Ende zu hören ist, wie die Geschädigte sich übergeben muss. Die Geschädigte ist auf dem Video teils mit geschlossenen Augen und Pupillen, die unkontrolliert nach oben wandern, zu sehen. Ihre Aussprache ist unklar und es ist nur kurz zu verstehen, dass sie ihr Mobiltelefon sucht. Um 23:59 Uhr schrieb der Be- schuldigte an C._____, dass die Geschädigte schlafen und sich übergeben würde und dass er bleiben würde, bis alles vorbei sei. Der Beschuldigte begleitete die Geschädigte zu einem nicht mehr genauer eruierbaren Zeit- punkt im Zeitraum vom 11. Juli 2021, ca. 00:00 Uhr bis 03:39 Uhr, ins Schlafzimmer, wo sich beide ins Bett legten. Der Beschuldigte holte Kon- dome aus dem Schrank. In der Folge kam es zum vaginalen Geschlechts- verkehr zwischen dem Beschuldigten und der stark alkoholisierten Ge- schädigten. Während diesem wurden Kondome benutzt, von denen zwei bei der Penetration rissen. Die Geschädigte war während der sexuellen Handlungen vorübergehend widerstandsunfähig. Sie sprach in den Wachphasen wiederholt den Namen ihres Freundes aus. Der Beschul- digte beschrieb den Zustand der Geschädigten folgendermassen: "Ziem- lich müde und faul würde ich sagen vorher. Während dem ist sie wieder ein bisschen aufgewacht würde ich sagen. Dann hat sie immer wieder den - 12 - Namen ihres Freundes erwähnt, obwohl ich gesagt habe, dass ich es bin. Sie war nicht mehr so faul. Sie machte auch ein bisschen mit." Nach dem Geschlechtsverkehr, bei welchem der Beschuldigte nicht zum Samener- guss kam, ging er auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen. Am 11. Juli 2021, um 02:28 Uhr, schrieb die Geschädigte ihrem Freund C._____, dass sie sich schlecht fühle, ihn aber lieben würde. Nachdem die Geschädigte auf dem Boden ein benutztes Kondom entdeckte, kontaktierte sie um 03:39 Uhr erneut ihren Freund und bat diesen, zu ihr zu kommen. Ab 03:44 Uhr setzte die Geschädigte — sie war sichtlich verzweifelt — mehrere Sprachnachrichten ab, in welchen sie weinend zu ihrem Freund sprach. Um 04:20 Uhr traf D._____ ein, welcher auf Wunsch der Geschädigten herbeieilte. Zu diesem Zeitpunkt musste die Geschädigte immer noch erb- rechen. D._____ stellte den Beschuldigten zur Rede. Mit der ersten Bus- verbindung am Morgen des 11. Juli 2021 verliess der Beschuldigte sodann die Wohnung der Geschädigten. Um 06:52 Uhr schrieb der Beschuldigte der Geschädigten auf dem Nachhauseweg per Whatsapp, dass es ihm leidtue und er ihr ein Trauma angetan habe. Gleichzeitig empfahl er der Geschädigten, sich die "Pille danach" zu besorgen, welche er auch bezah- len werde. Der Beschuldigte forderte schliesslich die Geschädigte auf, keine Anzeige zu erstatten. Am 12. Juli 2021, um 13:01 Uhr und um 16:05 Uhr, fragte der Beschuldigte erneut nach, ob die Geschädigte inzwischen eine Anzeige eingereicht hat. Im Nachgang an die Tat informierte sich der Beschuldigte über den Straftatbestand der Schändung und der Vergewal- tigung und teilte sich diesbezüglich einem weiteren Kollegen mit." Dieser Sachverhalt ist, bis auf die (hier in Fettschrift gehaltenen) Passagen zum Zustand der Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs im We- sentlichen unumstritten. Insbesondere der gemeinsame exzessive Alkohol- konsum und der vaginale Geschlechtsverkehr sind nicht umstritten. Die Pri- vatklägerin kann sich gemäss ihren Aussagen nicht an den Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten erinnern. Aussagen zu ihrem Zustand im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs liegen somit nur vom Beschuldigten vor. Dieser sagte sinngemäss aus, die Privatklägerin sei während der gan- zen Dauer des Geschlechtsverkehrs wach, wenn auch teilweise müde ge- wesen und habe sich aktiv daran beteiligt (vgl. im Detail unten E. 4.5). 4.2. Aus den um 22:17 und 22:19 Uhr in der Tatnacht von der Privatklägerin an ihren Freund C._____ geschickten Sprachnachrichten, einer um 22:42 Uhr versendeten Sprachnachricht des Beschuldigten an C._____, auf welcher auch die Privatklägerin zu hören ist, sowie dem vom Beschuldigten um 22:44 Uhr gemachten Video, auf welchem die Privatklägerin zunächst zu sehen ist und der Beschuldigte am Ende des Videos erwähnt, die Privat- klägerin habe sich übergeben müssen (was auf dem Video auch zu hören ist), ergibt sich ohne Zweifel (insbesondere aufgrund der lallenden Spra- che, der zufallenden und sich wieder öffnenden Augenlider und des Um- stands, dass der Privatklägerin beim Trinken Wasser aus dem Mundwinkel läuft), dass die Privatklägerin zu jenem Zeitpunkt stark betrunken gewesen ist. Damit korrespondiert die Sprachnachricht des Beschuldigten in einem Chat mit Kollegen ("[…]"), wonach die Privatklägerin ihn die ganze Zeit um- arme, sage, sie liebe ihren Freund so sehr und "komplett wäg" bzw. "nüm - 13 - in ihre Person" sei. Er "checke" daher nicht ganz, ob sie "geil auf ihn sei" oder nicht. Der Beschuldigte sagte im Übrigen aus, die Privatklägerin habe gedacht, sie könne fliegen und habe vom Balkon springen wollen (UA act. 124, Frage 9, GA act. 305; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). 4.3. Der Geschlechtsverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin fand al- lerdings nicht zu jenem Zeitpunkt, sondern gemäss der Anklage zwischen ca. 00:00 Uhr und 03:39 Uhr statt. Diese Zeitspanne wird umrahmt einer- seits von den Textnachrichten des Beschuldigten an C._____ um 23:59 und 00:00 Uhr, in welchen er auf dessen Nachfrage schrieb, "sie [die Pri- vatklägerin] isch am penne/chotze" und "ich blib mal da bis morn, bis alles verbii isch" (UA act. 40) und mehreren Text- und Sprachnachrichten der (verzweifelten) Privatklägerin an C._____ ab 03:39 Uhr, mit denen sie ihn bittet, zu ihr zu kommen und schreibt resp. sagt, dass sie Angst habe (UA act. 42). Der Beschuldigte sagte zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs aus, sie seien nach Mitternacht ins Schlafzimmer der Privatklägerin (wo der Ge- schlechtsverkehr stattfand) gegangen (UA act. 109, Frage 35); er habe nicht auf die Zeit geschaut, der Geschlechtsverkehr habe aber sicher nach Mitternacht stattgefunden, wobei er nicht mehr sagen könne, ob es um 02:00 Uhr oder um 04:00 Uhr gewesen sei (UA act. 111, Frage 52). In der gerichtlichen Befragung schätzte er den Zeitpunkt des Geschlechtsver- kehrs auf Mitternacht, 01:00 Uhr (GA act. 308) bzw. Mitternacht, 01:00 Uhr, eher 02:00 Uhr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Es ist insgesamt nicht ersichtlich, wie der Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wesentlich nä- her als in der Anklageschrift, d.h. zwischen 00:00 und 03:39 Uhr, bestimmt werden könnte. Insbesondere kann – entgegen der Ansicht der Privatklä- gerin – auch aus der Nachricht der Privatklägerin an C._____ um 02:28 Uhr ("Oh schatz ich fühle mich so schlecht qber ich liebe div CH sooo sehr", UA act. 42) nicht abgeleitet werden, dass der Geschlechtsverkehr vor 02:28 stattgefunden habe, zumal der Nachricht keinerlei Hinweise darauf bzw. (im Gegensatz zu den späteren Nachrichten) auf einen verzweifelten Zu- stand der Privatklägerin entnommen werden können. 4.4. Die Jugendanwaltschaft hat beim Institut für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals Aarau ein am 29. Juli 2022 erstattetes Gutachten zur theoreti- schen Blutalkoholberechnung bei der Privatklägerin im Tatzeitpunkt in Auf- trag gegeben. Die Gutachter berechneten für den 10. Juli 2021 um 22:44 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0.85 und maximal 2.39 Ge- wichtspromille und für den 11. Juli 2021 um 3:39 Uhr eine solche von mini- mal 0.00 und maximal 1.90 Gewichtspromille (UA act. 202 ff.). - 14 - Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, das Gutachten sei davon ausgegan- gen, die Privatklägerin habe allein eine halbe Flasche grünen Wodka, eine halbe Flasche Passoã und drei bis vier Shots Rum konsumiert. Der Be- schuldigte habe klar ausgeführt, die angegebene Menge Wodka und Passoã sei von ihm und der Privatklägerin zusammen getrunken worden, wobei sie beide etwa gleich viel konsumiert hätten. Dies habe auch die Pri- vatklägerin so berichtet. Entsprechend gehe das Gutachten bezüglich des Wodkas und des Passoãs von der doppelten als der von der Privatklägerin tatsächlich getrunkenen Menge aus und könne darauf nicht abgestellt wer- den (angefochtenes Urteil E. 4.4.). Diese Ausführungen treffen zu, wobei immerhin ergänzt werden kann, dass die maximale Blutalkoholkonzentra- tion infolge der geringeren allein von der Privatklägerin konsumierten Alko- holmenge wesentlich tiefer als im Gutachten angegeben hätte eingeschätzt werden müssen. 4.5. Der Beschuldigte hat sinngemäss ausgesagt, nachdem die Privatklägerin begonnen habe, zu erbrechen, habe er ihr geholfen und viel Wasser gege- ben, wobei es ca. 1 bis 1.5 Stunden gedauert habe, bis es ihr wieder besser gegangen sei (UA act. 106, Frage 12). Nach dem ersten Erbrechen habe er ihr nur noch Wasser und keinen Alkohol mehr gegeben (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 8 f.). Nachdem sie habe erbrechen können, sei es viel besser gewesen und sie sei nicht mehr so stark betrunken gewesen (UA act. 117, Fragen 114 f.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Im Schlafzimmer hätten sich beide ins Bett gelegt und mit Petting begonnen, wobei sie zuerst ihm in den Genitalbereich gefasst habe. Es sei dann zum (vaginalen und geschützten) Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei bei Sinnen gewesen, habe weder geschlafen, noch sei sie bewusstlos gewe- sen. Sie hätten auch miteinander gesprochen. Das Einzige, was ihm auf- gefallen sei, sei gewesen, dass sie ihn manchmal mit dem Namen ihres Freundes angesprochen habe (UA act. 106, Frage 12; vgl. Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 10 und 12). Er habe ihr gesagt, dass er nicht C._____ [ihr Freund] sei. Sie hätten darüber geredet, ob es o.k. sei, ob es gut gehe, ob er schneller oder langsamer machen solle (GA act. 313; Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 10 und 12). Vor dem Geschlechtsverkehr sei sie "ziemlich müde und faul" gewesen und während des Geschlechtsverkehrs "ein bisschen aufgewacht" und habe "auch ein bisschen" mitgemacht. Sie habe sich bewegt und aktiv mitgemacht (UA act. 111 f., Fragen 56 ff.). Mit Mitmachen meine er, sie habe geholfen, den Penis einzuführen und habe auch "etwas angefasst und geküsst" (act. 126, Frage 20; vgl. auch GA act. 310). Sie sei "wach, aber etwas müder" gewesen (GA act. 307 f.). Sie sei definitiv nüchterner gewesen, als dort, wo sie erbrochen habe (GA act. 309; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 10). - 15 - 4.6. Diese Aussagen des Beschuldigten sind konstant und erscheinen in sich schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Sie decken sich auch mit seiner Schilderung der Geschehnisse in den Sprachnachrichten gegenüber seinem Kollegen H._____ einige Wochen nach den Vorfällen, aber noch vor der Strafanzeige, nachdem die Privatklägerin offenbar gemeinsamen Bekannten aus der Berufsschule davon erzählt hatte. In seiner ersten Ein- vernahme vom 4. Februar 2022 führte der Beschuldigte zunächst aus, dass die Privatklägerin im Schrank Kondome geholt habe (UA act. 106 Frage 12), gab jedoch im späteren Verlauf dieser Einvernahme an, dass er die Kondome aus dem Schrank geholt habe (UA act. 112, Frage 68; so bei der Befragung vor der Vorinstanz: GA 316). Dieser Widerspruch erscheint nicht derart gravierend, als dass er die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten insgesamt in Frage stellen könnte, zumal die Privatklägerin ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Kondome immerhin insofern eine Rolle gespielt hat, als sie ihm (bereits bei der Wohnungsbe- sichtigung am Nachmittag) gezeigt habe, wo sich diese befunden hätten (act. 112 Frage 68, GA act. 305). Letztere Aussage erscheint schlüssig und glaubhaft, zumal der Beschuldigte nur von der Privatklägerin (oder theore- tisch noch deren Freund) wissen konnte, dass sich im Schrank Kondome befanden (vgl. dazu die Befragung der Privatklägerin vor der Vorinstanz, GA act. 293 f.). Weiter weicht die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Privatklägerin normal und ohne Hilfe habe ins Schlafzimmer gehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), leicht von seiner früheren Aussage, nach welcher die Privatklägerin fast selbständig ins Schlafzimmer habe gehen können bzw. sich nur etwas an der Wand habe abstützen müssen, ab (UA act. 106, Frage 12). Ange- sichts der seit dem Vorfall verstrichenen drei Jahre und dem Umstand, dass auch der Beschuldigte in der Nacht vom 10./11. Juli 2021 betrunken war – gemäss eigenen Angaben musste auch er sich übergeben (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 8 und 11) – vermag dies die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Zudem fällt auf, dass der Be- schuldigte mit seinen Schilderungen, dass die Privatklägerin auf dem Bal- kon gemeint habe, sie könne fliegen oder mit seinen Aussagen, dass sie wiederholt den Namen des Freundes ausgesprochen habe, auch wieder- holt Angaben machte, welche sich zu seinen Ungunsten hätten auswirken können, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unterstreicht. 4.7. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten durch sein Nachtatverhalten erschüttert wird. Am 11. Juli 2021 um 06:52 Uhr schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin eine Textnachricht, u.a. mit den Worten "[…] Ich weiss, du wirsch mir das nie chöne verzeihe, ich ha dir es trauma a tah" […]. Bitte mach kei azeig, ich weiss es isch schwer nachdem was passiert isch. […]" (UA act. 34). Am - 16 - 12. Juli 2021 fragte der Beschuldigte bei der Privatklägerin mit weiteren Textnachrichten nach, ob sie ihn angezeigt habe und bat sie darum, dies zu unterlassen (UA act. 34 f., Nachrichten von 13:01 und 16:05 Uhr). Im Weiteren ergibt sich aus einer Sprachnachricht des Beschuldigten an sei- nen Kollegen H._____ einige Wochen nach dem Tatzeitpunkt, dass der Beschuldigte Recherchen über die Strafrechtstatbestände der Vergewalti- gung und der Schändung anstellte (USB-Stick UA act. 33). Es ist unumstritten, dass die Privatklägerin, als sie nach der Tatnacht auf- wachte, in ihrem Schlafzimmer das gebrauchte Kondom entdeckte und da- raus schloss, dass der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt hatte, an welchen sie sich nicht erinnern konnte, augenscheinlich erschüt- tert war und heftig unter der Situation litt (vgl. etwa die Sprachnachrichten der Privatklägerin an ihren Freund C._____ ab 03:44 Uhr sowie die Aus- sage von E._____ zum Zustand der Privatklägerin später an diesem Mor- gen: "[…] Sie weinte sehr fest und konnte fast nicht stehen. Sie umarmte mich sofort. Ich habe lange Zeit gar nicht verstanden was passiert ist. Sie hat die ganze Zeit einzelne Sachen gesagt, aber ich verstand sie nicht, da sie die ganze Zeit weinte […] Ich habe noch nie jemanden so gesehen. Sie zitterte und weinte und war total verzweifelt. Sie war total verwirrt. Verwirrt ist nicht das richtige Wort. Sie war mega aufgelöst."). Nachdem die Privatklägerin aufgewacht war, versuchte sie (zunächst ver- geblich) ihren Freund zu erreichen und bat schliesslich ihren Kollegen, D._____, vorbeizukommen. Um ca. 6 Uhr weckte und konfrontierte D._____ zusammen mit der Privatklägerin den Beschuldigten und schickte ihn schliesslich weg (vgl. UA act. 113, Frage 74; act. 158, Frage 94; Proto- koll Berufungsverhandlung S. 9). Gemäss den Aussagen des Beschuldig- ten sei die Privatklägerin an jenem Morgen "komplett ausser sich" und "nur noch am Weinen " gewesen und habe geschrien, dass er sie vergewaltigt habe (UA act. 127, Frage 31 und act. 107; Frage 12). An anderer Stelle führte der Beschuldigte aus, D._____ habe ihn "zusammengeschissen und gefragt, was ich letzte Nacht getan hätte". Dann habe er ihm vorgeworfen, die Privatklägerin vergewaltigt zu haben (UA act. 126 Frage 24). An der Befragung vor Vor-instanz sagte der Beschuldigte aus, von der Privatklä- gerin und von D._____ sei gekommen, dass er sie vergewaltigt habe (GA act. 310). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass D._____ ihm vorgeworfen habe, die Privatklägerin vergewaltigt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). D._____ sagte aus, er habe den Beschuldigten gefragt, "ob er etwas Schlimmes gemacht" habe. Dieser habe nichts gesagt und "es" nicht abgestritten (UA act. 191 Frage 19). Auf die Frage, ob in dieser Nacht von einer Vergewaltigung gesprochen worden sei, sagte er: "Weiss ich jetzt nicht. Es wurde nicht direkt von einer Verge- waltigung gesprochen" (UA act. 197 Frage 94). Auf Nachfrage, ob dem Be- schuldigten explizit eine Vergewaltigung der Privatklägerin vorgeworfen worden sei, sagte er aus, es nicht genau zu wissen (act. 197 Frage 97). - 17 - Um ca. 09:40 Uhr an jenem Morgen traf E._____, eine Freundin der Privat- klägerin, in der Wohnung ein und traf dort auf die Privatklägerin und D._____ (UA act. 180, Frage 24 ff.; vgl. auch UA act. 57). Auf die Frage, ob an jenem Morgen von einer Vergewaltigung die Rede gewesen sei, sagte E._____ aus, sie habe D._____ gefragt, ob es zu einer Vergewalti- gung bzw. "soweit" gekommen sei, und er habe dann genickt (UA act. 182, Frage 48, act. 184, Frage 69; act. 185 Frage 78). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen erscheint es plausibel, dass dem Beschuldigten, nach- dem er geweckt worden war, entweder von der Privatklägerin oder von D._____ eine Vergewaltigung vorgeworfen worden ist. Angesichts des desolaten psychischen Zustandes der Privatklägerin am Morgen des 11. Juli 2021 erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte unabhängig von der allfälligen Begehung einer Straf- tat schuldig fühlte, bei ihr eine Traumatisierung befürchtete und ihr mitteilte, dass es ihm leid tue. Aufgrund des ihm mutmasslich von der Privatklägerin oder D._____ gemachten Vorwurfs der Vergewaltigung ist es auch – wie- derum unabhängig davon, ob er eine Straftat begangen hatte – nachvoll- ziehbar, dass der Beschuldigte eine Strafanzeige befürchtete und die Pri- vatklägerin davon abzubringen versuchte. Ebenso ist es verständlich, dass er vor diesem Hintergrund zu den Tatbeständen der Vergewaltigung und Schändung recherchierte. Entgegen der Ansicht der Privatklägerin lässt sich damit daraus weder die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten zum Sachverhalt gemäss Anklageschrift noch ein strafrechtlich rele- vantes Schuldeingeständnis ableiten. 4.8. Auch wenn selbstredend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aus- sagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin während des Ge- schlechtsverkehrs beschönigend (im Sinne von Schutzbehauptungen) sein könnten, erscheint es nach Würdigung aller verfügbaren Beweismittel und insbesondere der im Wesentlichen konstanten, schlüssigen und wider- spruchsfreien Aussagen des Beschuldigten durchaus (und nicht bloss the- oretisch) auch als möglich, dass der Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wie vom Beschuldigten beschrieben abgelaufen ist. Von Letzterem ist daher im Sinne der "in dubio pro reo"- Regel auszugehen. Es ist daher anzunehmen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Ge- schlechtsverkehrs zwar in einem wesentlich besseren Zustand als im Zeit- punkt des Videos von 22:44 Uhr, jedoch noch deutlich alkoholisiert war, zumal sie sich (nach den ersten Angaben des Beschuldigten) beim Gang ins Schlafzimmer an der Wand abstützen und sie auch einen müden Ein- druck machte. Sie war vor und während des Geschlechtsverkehrs wach, redete mit dem Beschuldigten und beteiligte sich daran aktiv, u.a. in dem sie den Beschuldigten in den Genitalbereich griff, ihn küsste und ihm half - 18 - sein Glied vaginal einzuführen. Jedoch sprach sie den Beschuldigten teil- weise mit dem Namen ihres Freundes an, wobei der Beschuldigte ihr sagte, wer er sei. 4.9. Nachdem davon auszugehen ist, dass sich die Privatklägerin aktiv am Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten beteiligte, hätte sie sich auch ge- gen diesen zur Wehr setzen können. Sie war damit nicht komplett wider- standsunfähig. Zwar ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in nüchternem Zustand keinen Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte (sie hatte einen Freund und grundsätzlich kein sexuelles Interesse an ihm). Ihre Alkoholisierung beein- trächtigte aber ihre Urteilsfähigkeit und senkte mutmasslich auch ihre Hemmschwelle. Darauf deutet hin, dass der Beschuldigte in der Sprach- nachricht, welche er am Abend des 10. Juli 2021 an seine Kollegen (Chat "[…]") schickte, bereits angab, nicht zu wissen, ob sie "geil auf ihn sei", da sie ihn ständig umarme. Im Übrigen teilte die Privatklägerin ihrem Freund C._____ mit der Sprachnachricht von 22:19 Uhr mit, es gehe ihr "super gut" und sie wolle ihn (C._____) "wirklich ficken". Bei einer solchen (blossen) Einschränkung der Abwehrfähigkeit aufgrund einer alkoholbedingt gesun- kenen Hemmschwelle ist der Tatbestand der Schändung jedoch nicht er- füllt. 4.10. Es stellt sich schliesslich die Frage, ob die Privatklägerin, welche den Be- schuldigten wiederholt mit dem Namen ihres Freundes ansprach, die bei- den miteinander verwechselte und ihre Widerstandsunfähigkeit aufgrund dieser Verwechslung in Kombination mit ihrer Alkoholisierung und Müdig- keit aufgehoben gewesen sein könnte. Das Bundesgericht bejahte in BGE 119 IV 230 bei einer Kombination von Schläfrigkeit und Alkoholisierung des Opfers mit einem Irrtum über die Identität des Sexualpartners eine Schän- dung. Bei näherer Betrachtung unterscheiden sich die Sachverhalte jenes Bundesgerichtsentscheids und des vorliegenden Falls jedoch grundlegend. Im BGE 119 IV 230 zugrundeliegenden Sachverhalt umarmte der Täter das zuvor schlafende und dadurch aufwachende Opfer von hinten. Dieses konnte den Täter dementsprechend nicht sehen. Im Übrigen übernachteten sowohl der Ehemann des Opfers (mit diesem im Zimmer) als auch der Tä- ter (in einem anderen Zimmer) im selben Haus, weshalb das Opfer fälsch- licherweise davon ausging, es sei ihr Ehemann, der sie von hinten umarme (und anschliessend den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog). Im vorliegenden Fall wurde die Privatklägerin durch die Berührungen des Beschuldigten nicht geweckt, sondern war gemäss den Aussagen des Be- schuldigten, auf welche wie gesehen abzustellen ist, vor und während des Geschlechtsverkehrs wach. In der Wohnung befanden sich die ganze Zeit - 19 - vor und während des Geschlechtsverkehrs nur die Privatklägerin und der Beschuldigte. Der Freund der Privatklägerin C._____ war nicht vor Ort und wurde auch nicht erwartet. Dies war der Privatklägerin auch im Zustand bereits erheblicher Alkoholisierung noch bewusst, wie die beiden Sprach- nachrichten von ihr an ihn von 22:17 und 22:19 Uhr belegen. Gemäss der Sprachnachricht des Beschuldigten an seine Kollegen ("Chat […]") sagte die Privatklägerin zwar, währenddessen sie ihn ständig umarmt habe, dass sie ihren Freund so sehr liebe, und während des Geschlechtsverkehrs sprach sie den Beschuldigten mit dem Namen ihres Freundes (C._____) an. Der Beschuldigte sagte ihr jedoch, dass er nicht C._____, sondern B._____ sei (UA act. 106 f., Frage 12, GA act. 313, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 10 und 12). Es ist nicht mit Sicherheit eruierbar, ob die Privatklägerin den Beschuldig- ten tatsächlich teilweise für ihren Freund hielt oder ob sie den Beschuldig- ten bewusst teilweise mit dem falschen Namen ansprach (etwa, weil sie lieber mit ihrem Freund als dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt hätte). Für Letzteres spricht immerhin, dass die Privatklägerin (im Gegen- satz zum Sachverhalt in BGE 119 IV 230) keinen Grund hatte, von der An- wesenheit ihres Freundes auszugehen und dass sie den Geschlechtsver- kehr fortsetzte, auch nachdem ihr der Beschuldigte seinen richtigen Namen genannt hatte. Von einer Verwechslung des Sexualpartners kann daher mindestens "in dubio pro reo" nicht ausgegangen werden; auch daraus lässt sich keine Schändung ableiten. 4.11. Im Ergebnis war die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin aufgrund ihrer Alkoholisierung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht vom Vorwurf der Schändung frei- gesprochen hat. 5. Die weiteren mit der Berufung gestellten Anträge auf Abänderung des an- gefochtenen Urteils (hinsichtlich der Bestrafung des Beschuldigten und der Genugtuungsforderung der Privatklägerin) hätten einen Schuldspruch we- gen Schändung vorausgesetzt. Da der diesbezügliche Freispruch bestätigt wird, ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vor- instanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ist dem - 20 - amtlichen Verteidiger die festgesetzte und unbeanstandet gebliebene Ent- schädigung auszurichten. 6.2. 6.2.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin ist vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend wären die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich der Privatklägerin aufzuerlegen. Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind sie jedoch auf die Staatskasse zu neh- men. 6.2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Der Verteidiger macht einen Stundenaufwand von insgesamt 16.17 Stun- den geltend, wobei er die Dauer der Berufungsverhandlung auf 4.75 Stun- den schätzte. Diese dauerte jedoch lediglich 2.75 Stunden. Zuzüglich einer Wegpauschale von 0.75 Stunden und 0.5 Stunden für die Nachbespre- chung sind dem Verteidiger im Zusammenhang mit der Berufungsverhand- lung lediglich 4 Stunden zu entschädigen. Im Übrigen ist der geltend ge- machte Aufwand (inkl. Auslagen) nicht zu beanstanden. Damit ist dem Verteidiger für das Jahr 2023 ein Aufwand von 2.09 Stunden und Auslagen von Fr. 16.00 sowie für das Jahr 2024 ein Aufwand von 13.33 Stunden und Auslagen von Fr. 63.00 zu entschädigen. Der Stundenansatz beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gülti- gen Fassung; vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) und für die später erbrachten Leistungen Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Der Mehrwertsteuersatz beträgt für die vor dem 1. Ja- nuar 2024 angefallenen Aufwendungen und Auslagen 7.7 %, für spätere Aufwendungen 8.1 %. Insgesamt ist dem Verteidiger damit ein Honorar von Fr. 3'705.65 auszu- richten (2023: Honorar Fr. 418.00, Auslagen Fr. 16.00, MwSt Fr. 33.40; 2024: Honorar Fr. 2'932.60, Auslagen Fr. 63.00, MwSt Fr. 242.65). 6.2.3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin ist für das Berufungsverfah- ren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 21 - Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin macht einen Stundenauf- wand von insgesamt 28.03 Stunden geltend. Die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung schätzte er (bei separat ausgewiesenem Aufwand für den Weg und die Nachbesprechung) auf 4 Stunden. Entsprechend ist eine Kürzung um 1.25 Stunden für die nur 2.75 Stunden dauernde Berufungs- verhandlung vorzunehmen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand eher hoch, kann jedoch angesichts der zeitintensiven Op- fervertretung gerade noch als angemessen angesehen werden. Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ist damit für das Jahr 2023 ein Aufwand von 4.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 63.70 und für das Jahr 2024 ein Aufwand von 23 Stunden und Auslagen von Fr. 91.80 zu entschädigen. Auch für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kommt für das Jahr 2023 ein Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) und ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung. Für spätere Aufwendungen beträgt der Stun- denansatz Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) und die Mehrwertsteuer 8.1 %. Entsprechend ist dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ein Ho- norar von insgesamt Fr. 6'517.25 auszurichten (2023: Honorar Fr. 816.65, Auslagen Fr. 63.70, MwSt Fr. 67.80; 2024: Honorar Fr. 5'060.00, Auslagen Fr. 91.80, MwSt Fr. 417.30). Eine Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung ge- genüber dem Opfer ist gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ste- henden Art. 138 Abs. 1bis StPO – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – auch für das Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässig (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019, S. 6736). Darauf ist entspre- chend zu verzichten. - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin (Genugtuung und Schadenersatz) wird ab- gewiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'705.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 6'517.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 6.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 14'060.77 (inkl. MwSt) auszurich- ten, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist. 6.3. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 12'908.81 (inkl. MwSt) auszurichten, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist. - 23 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Jugendstrafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler