Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'971.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Vertreter der Privatklägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'865.90 auszurichten. - 23 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)