7.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'890.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'945.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ian Lionel Graber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'942.75 auszurichten.