5.2. Das sichergestellte Schmetterlingsmesser wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'270.00 auszurichten.