6.3. Die dem Vertreter der Privatklägerin in der Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'865.90 ist im Berufungsverfahren ebenfalls unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: