waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Vorwurf der Schändung, von dem der Beschuldigte freigesprochen wird, betrifft den schwersten Vorwurf und steht in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delikten, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Zudem sind auch nicht alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs notwendig gewesen, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'890.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) zur Hälfte mit Fr. 3'945.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.