Ausgangsgemäss ist der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 5.4. Ausgangsgemäss ist der Privatklägerin A._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).