Ausgangsgemäss ist der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die der amtlichen Verteidigerin auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 5.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ian Lionel Graber, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf seine Kostennote vom 29. Februar 2024 mit Fr. 440.00 aus der Staatskasse entschädigt worden (Verfügung vom 1. März 2024).