5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Auslagenpauschale von 3 % anstelle der nicht im Einzelnen ausgewiesenen effektiven Auslagen, mit gerundet Fr. 4'270.00 (17.42 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und 8.1% Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).