, unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Busse von Fr. 900.00) erweist sich die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils als unwesentlich (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. - 19 -