Die Privatklägerin A._____ unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird und neu 180 Tagessätze statt 135 Tagessätze und die Busse neu Fr. 700.00 statt Fr. 500.00 beträgt. Im Übrigen wird ihre Berufung abgewiesen. In Anbetracht der gestellten Anträge (Schuldspruch wegen Schändung, unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Busse von Fr. 900.00) erweist sich die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils als unwesentlich (Art. 428 Abs. 2 lit.