und Genugtuungsforderung im Grundsatz unter Festlegung einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100%. 4.2. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Da eine Schändung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ nicht erstellt ist und der Beschuldigte freigesprochen wird, besteht keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung und es hat in Anwendung von Art. 391 Abs. 3 StPO mit dem Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg sein Bewenden.