3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. insgesamt Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 70 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 11). Die Privatklägerin A._____ verlangt mit Anschlussberufung die Zusprechung von Schadenersatz (Fr. 22'986.80 zzgl. Zins zu 5 % ab 21. November 2021) und einer Genugtuung (Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2021), eventualiter die Gutheissung der Schadenersatz- - 18 -