3.7.4. Die Täterkomponente fällt sodann straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte hinsichtlich beider Übertretungstatbestände bereits mehrfach vorbestraft ist (vgl. E. 3.3), jedoch keine Lehren daraus gezogen hat und ansonsten keine strafmindernden Faktoren ersichtlich sind. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gesamtbusse um Fr. 100.00 auf insgesamt Fr. 700.00. 3.7.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 70 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).