3.7.2. Der Beschuldigte ist, nachdem ihm am 23. März 2021 die Pfändungsankündigung zugestellt worden war, am 15. April 2021 nicht zum Pfändungsvollzug beim Regionalen Betreibungsamt Y._____ erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen. Das vom Beschuldigten bewirkte Unrecht ist nicht über die blosse Verwirklichung des Tatbestandes hinausgegangen. Er hat jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und hätte ohne Weiteres zum Termin am 15. April 2021 erscheinen können, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichtigung seiner knappen finanziellen Verhältnisse (vgl. E.3.5) von einer dafür