3.7. 3.7.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB).