Solche sind zu verneinen, nachdem der Beschuldigte trotz Bewältigung seiner Suchtprobleme und geregeltem Tagesablauf durch seine Lehre während des laufenden Verfahrens erneut straffällig geworden und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2014 wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen.