Der Beschuldigte ist mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Mai 2018 und folglich weniger als fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden, weshalb ein Strafaufschub nur bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen möglich ist. Solche sind zu verneinen, nachdem der Beschuldigte trotz Bewältigung seiner Suchtprobleme und geregeltem Tagesablauf durch seine Lehre während des laufenden Verfahrens erneut straffällig geworden und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2014 wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist.