Der Beschuldigte absolviert aktuell eine Lehre als Fachmann Gesundheit und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 650.00. Zusätzlich wird er durch die Sozialhilfe unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Er lebt somit nahe am Existenzminimum, weshalb es sich unter Berücksichtigung der hohen Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) rechtfertigt, den Tagessatz ausnahmsweise auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. - 16 -