Die Asperation um die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte sowie die straferhöhende Berücksichtigung der Täterkomponenten kann jedoch unterbleiben, weil die gesetzliche Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313). Damit hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.