Anhand der Aussagen des Beschuldigten, wonach er gewusst habe, dass er das Messer nicht herumtragen dürfe, das Aufstellen zu Hause aber niemand sehe und es niemandem schade (GA act. 71), lässt sich auch nicht auf eine vollumfängliche Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung im Rahmen der Täterkomponenten relevante Faktoren.