lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, ein Leugnen wäre jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage (Sicherstellung in der Wohnung bzw. auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen des Beschuldigten) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung damit nicht erleichtert. Anhand der Aussagen des Beschuldigten, wonach er gewusst habe, dass er das Messer nicht herumtragen dürfe, das Aufstellen zu Hause aber niemand sehe und es niemandem schade (GA act. 71), lässt sich auch nicht auf eine vollumfängliche Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen.