3.4.3. Diese Gesamtstrafe wäre nunmehr für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (pornografische Bildaufnahme mit Gewaltdarstellung) angemessen zu erhöhen. Zudem würde sich die Täterkomponente straferhöhend auswirken: Die Vorstrafen des Beschuldigten sind straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht einschlägig sind und teilweise bereits länger zurückliegen (vgl. E. 3.3), denn der Beschuldigte hat nicht die nötigen Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat sodann zwar den Besitz der verbotenen Pornografie und des Schmetterlingsmessers anläss-