Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und zeitliche Konnex zu der der Einsatzstrafe zu Grunde liegenden Tat zu berücksichtigen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Straftaten entsprechend geringer erscheint. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 140 Tagessätze auf 180 Tagessätze als angemessen. - 15 -