3.4.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weitere mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat am 12. Juni 2021 insgesamt 109 weitere Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalten auf zwei Mobiltelefonen besessen, wobei viele Bilder doppelt vorhanden waren, weshalb von mindestens 50 unterschiedlichen kinderpornografischen Bildern auszugehen ist.