Der Beschuldigte hat ausgesagt, er sei schon einen «Moment» bzw. eine Weile im betreffenden Chat gewesen (GA act. 70). Es wäre ihm jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, den Chat zu verlassen, um keine weiteren kinderpornografischen Bilder mehr zu erhalten, und die erhaltenen Bilder von seinem Mobiltelefon zu löschen. Je leichter es für den Beschuldigten - 14 - gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).