Der Beschuldigte hat die Bilddatei über einen Facebook- oder WhatsApp- Chat, in dem es zunächst um schwarzen Humor, später jedoch nur noch um kinderpornografische Bilder gegangen sei (GA act. 70), erhalten und am 12. Juni 2021 auf seinem Mobiltelefon besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat ausgesagt, er sei schon einen «Moment» bzw. eine Weile im betreffenden Chat gewesen (GA act.