Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2024 auszufällen, denn für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist nicht auf das Datum des Berufungsurteils, sondern jenes der ersten Instanz abzustellen (BGE 138 IV 113), und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2024 ist erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 22. Juni 2023 ergangen.