61 f.), und die übrigen Vorstrafen bereits länger zurückliegen. Zudem sind sowohl die Vorstrafen als auch die neue Verurteilung nicht einschlägig und die bisher ausgesprochenen Geldstrafen liegen im tiefen Bereich, weshalb knapp noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist damit auf eine Geldstrafe zu erkennen. - 13 -