Zwar zeigt sich in der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Ungerührtheit und Uneinsichtigkeit gegenüber den bisher ausgesprochenen Strafen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vorstrafen des Beschuldigten eng mit seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit in Verbindung gestanden haben, der Beschuldigte die ambulante suchtspezifische Behandlung unterdessen erfolgreich abgeschlossen hat, weshalb die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht vollzogen worden ist (UA act. 61 f.), und die übrigen Vorstrafen bereits länger zurückliegen.