323 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte ist zudem während des vorliegenden Verfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2024 wegen Sachentziehung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden.